Staatsleistungen

Staatsleistungen kurz erklärt – Website der EKD

Der Staat hat den Kirchen im Laufe der Geschichte mehrfach Ländereien und anderes Vermögen entzogen. Dafür erhalten die Kirchen Ersatzleistungen, die so genannten Staatsleistungen. Dabei handelt es sich um wiederkehrende Leistungspflichten, nicht um Einmalzahlungen. Da es also um Schulden des Staates geht, finanziert jeder Steuerzahler/jede Steuerzahlerin auf diesem Weg die Kirchen mit, auch wenn die Person selbst nicht Mitglied der Kirche ist. Das ist insofern keine Besonderheit der Staatsleistungen: jeder Steuerzahler/jede Steuerzahlerin trägt auch sonst zu allen staatlichen Ausgaben und zum staatlichen Schuldendienst bei, gleich ob er/sie sich mit diesen persönlich identifiziert oder nicht.

Im Jahr 2021 machten die Staatsleistungen bei einem Haushaltsvolumen von insgesamt ca. 14,5 Mrd. Euro rund 320 Mio. Euro aus. Das waren somit auf den ganzen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bezogen etwa 2,2 Prozent.

In manchen Landeskirchen liegt der Anteil der Staatsleistungen beimehr als 10 Prozent des Haushaltes aus, in Einzelfällen sogar mehr als 20 Prozent. Wenn diese Einnahmen entfallen, ohne dass das entschädigt wird, würde das einzelne Regionen also empfindlich treffen. Denn dann würde den kirchlichen Haushalten Mittel entzogen, die sonst für die Arbeit der Kirchen in der Gesellschaft eingesetzt werden.

Die Staatsleistungen fließen einerseits in kirchliche Angebote wie z.B. Gottesdienste, Taufen, Beerdigungen oder Trauungen. Andererseits kommen sie Einrichtungen und Diensten der evangelischen Kirche zugute, die Angebote für alle Bürger machen – unabhängig davon, ob sie der Kirche angehören oder nicht. Das gilt insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Seelsorge, Jugendarbeit, Bildung und Kultur. Bei allen diesen Themen geht es natürlich auch darum, dass Personal bezahlt werden muss, das diesen Auftrag der Kirche erfüllt.

Ablösung

Der Staat ist durch das Grundgesetz beauftragt, die Staatsleistungen abzulösen, sie also gegen eine Entschädigung aufzuheben. Dafür soll er Grundsätze formulieren und damit den rechtlichen Rahmen setzen. Die evangelische Kirche ist grundsätzlich bereit, sich an Gesprächen zur Ablösung der Staatsleistungen zu beteiligen, so, wie sie sich auch bisher konstruktiv bei den Überlegungen des Bundes zu einem Grundsätzegesetz eingebracht hat. Die konkreten Vereinbarungen sind dann je-doch zwischen den Bundesländern und den Landeskirchen bzw. Diözesen zu treffen.

Weil die Kirchen auch künftig ihre Aufgaben erfüllen möchten, die sie bisher mit Hilfe der Staatsleistungen finanzieren, setzen sie sich dafür ein, dass die Ablösung in der Weise erfolgt, dass eine dauerhafte finanzielle Deckung der kirchlichen Arbeit gesichert ist. Dies gilt insbesondere für die seelsorglichen, sozialen und gesellschaftlichen Leistungen. Andererseits soll dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Länder nicht überstrapaziert werden. Deshalb sind jenseits einer Einmalzahlung, die weder von den Ländern noch von den Kirchen bevorzugt wird, unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten vorstellbar.

Steinreiche Kirche?

Auch wenn die Kirche steinreich, also reich an Gebäuden ist, lassen sich diese jedoch nur selten veräußern und steigern deshalb nicht die Liquidität der Kirche. Im Gegenteil: die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude ist häufig ein finanzieller Kraftakt, der die Kirchen in besonderer Weise fordert.

Ohne Staatsleistungen wären viele Angebote nicht möglich

Ohne die Staatsleistungen bzw. ohne eine auskömmliche Entschädigung wären zahlreiche Angebote der Kirchen fortan nicht mehr finanzierbar. Auch solche nicht, die der Allgemeinheit zugutekommen. Zwar werden Krankenhäuser, Kindertageseinrichtungen, Beratungsstellen sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen in hohem Maße durch den Staat refinanziert. Dennoch ist es sehr wahr-scheinlich, dass kirchliche Träger dann den Eigenanteil zum Betrieb dieser Einrichtungen und Ange-bote nicht mehr aufbringen können.

Von den Staatsleistungen zu unterscheiden sind Zuschüsse des Landes, die jeder „Freie Träger“ – also auch die Kirchen – im Rahmen der entsprechenden Förderrichtlinien des Landes erhält (z.B. für Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Denkmalpflege etc.).